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   BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20   

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BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20 (https://dejure.org/2021,14688)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2021 - 6 C 5.20 (https://dejure.org/2021,14688)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2021 - 6 C 5.20 (https://dejure.org/2021,14688)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Kommission für Zulassung und Aufsicht für die Untersagung eines nach den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zulassungspflichtigen, jedoch nicht zugelassenen bundesweiten privaten Rundfunkangebots

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der Kommission für Zulassung und Aufsicht für die Untersagung eines nach den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zulassungspflichtigen, jedoch nicht zugelassenen bundesweiten privaten Rundfunkangebots

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20
    Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im grundsätzlich revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18, vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 - juris Rn. 3 und vom 12. Juli 2017 - 4 BN 9.17 - juris Rn. 3).

    Nachgelassene oder - wie hier - nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18, vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 - juris Rn. 10 und vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191 Rn. 11).

  • BGH, 16.09.2016 - V ZR 3/16

    Wohnungseigentumssache: Berücksichtigung einer nach Ablauf der gesetzten Frist,

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20
    Auch ist das Gericht verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens geben (BGH, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16 - juris Rn. 13, zu § 156 ZPO).
  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 6.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20
    Der Senat hat zwar bereits früher darauf hingewiesen, dass das durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in dem wesentlichen Teilbereich des bundesweit verbreiteten Rundfunks eingeführte System einer umfassenden materiellen Entscheidungszuständigkeit der ZAK Umfang und Gewicht der in den jeweiligen Landesmediengesetzen niedergelegten Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Landesmedienanstalten gegenüber der früheren Rechtslage im Ergebnis deutlich verringert hat (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2020 - 6 C 6.19 - K&R 2020, 853 Rn. 26 und - 6 C 25.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 25.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20
    Der Senat hat zwar bereits früher darauf hingewiesen, dass das durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in dem wesentlichen Teilbereich des bundesweit verbreiteten Rundfunks eingeführte System einer umfassenden materiellen Entscheidungszuständigkeit der ZAK Umfang und Gewicht der in den jeweiligen Landesmediengesetzen niedergelegten Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Landesmedienanstalten gegenüber der früheren Rechtslage im Ergebnis deutlich verringert hat (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2020 - 6 C 6.19 - K&R 2020, 853 Rn. 26 und - 6 C 25.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 06.03.2015 - 6 B 41.14

    Zulassung eines Studenten zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20
    Nachgelassene oder - wie hier - nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18, vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 - juris Rn. 10 und vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191 Rn. 11).
  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20
    Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 10).
  • BVerwG, 16.02.2016 - 10 BN 4.15

    Zuschüsse für fraktionslose Mitglieder der Regionalversammlung

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20
    Nachgelassene oder - wie hier - nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18, vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 - juris Rn. 10 und vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191 Rn. 11).
  • BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20
    Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im grundsätzlich revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18, vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 - juris Rn. 3 und vom 12. Juli 2017 - 4 BN 9.17 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.06.2007 - 4 BN 22.07

    Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Umfang der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20
    Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im grundsätzlich revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18, vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 - juris Rn. 3 und vom 12. Juli 2017 - 4 BN 9.17 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20

    Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines

    Er enthält mit Blick auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte kein wesentlich neues, bislang unerörtertes Vorbringen (vgl. zu den Maßstäben ferner BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 - 6 C 5.20 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19

    Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Nachsorgepflichten eines

    Der - ohne die Beantragung und Gewährung eines entsprechenden Nachlasses (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO; vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2021 - 5 S 3134/20 - juris Rn. 29 m. w. N.) - nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsatz des Beklagten vom 12.05.2021 gibt dem Senat keine Veranlassung, dieselbe wiederzueröffnen (§§ 104 Abs. 3 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 - 6 C 5.20 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 13 S 1831/22

    Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes; vorhandener

    Nachgelassene oder - wie hier - nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 - 6 C 5.20 - juris Rn. 5 und vom 06.03.2015 - 6 B 41.14 - juris Rn. 10 jew. m. w. N.; Ortloff/Riese a. a. O. Rn. 67).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 8 S 3331/19

    Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zur Errichtung einer

    Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2021 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen, da ihm kein wesentlich neues Vorbringen zu entnehmen ist, auf das der Senat seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 - 6 C 5.20 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 05.07.2023 - 1 A 418/20

    Bauaufsichtliches Einschreiten; Verwirkung materieller nachbarlicher

    Die nachgereichten Schriftsätze des Klägers vom 6. Juli 2023 boten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 19. April 2021 - 6 C 5.20 -, juris Rn. 5).
  • VG Karlsruhe, 19.10.2023 - 7 K 2578/22

    Übergabe der Fragen des Tests für Medizinische Studiengänge

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, nach Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache ungeklärt gebliebene Rechtsfragen um der bloßen Kostenverteilung willen zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 - 6 C 5.20 -, juris).
  • VG Köln, 16.02.2024 - 18 K 4304/21
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 6 C 5.20 - juris Rn. 4.
  • VG Augsburg, 09.01.2024 - Au 2 K 21.2147

    Dienstliche Beurteilung, Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids,

    Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Gerichte, nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ungeklärt gebliebene Rechtsfragen von eventuell grundsätzlicher Bedeutung um der bloßen Kostenverteilung willen zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 19.4.2021 - 6 C 5.20 - juris Rn. 3).
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